Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3‘877.30 und Rechtsanwältin F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 888.55, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 49.2.2 Amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ Auch die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ im oberinstanzlichen Verfahren wurde mit Beschluss vom 14. Januar 2020 festgesetzt (pag. 1046 ff.). Im Berufungsverfahren vor oberer Instanz machte Rechtsanwalt D.__