Ab dem 6. Dezember 2019 ist Rechtsanwältin F.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2 eine Entschädigung auszurichten. Diese Entschädigung wird für das oberinstanzliche Verfahren ebenfalls gemäss der eingereichten und für angemessenen Honorarnote vom 16. Dezember 2019 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3‘877.30 und Rechtsanwältin F.___