132 StPO m.w.H.). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde deshalb insofern gutgeheissen, als der Privatklägerin 2 für das Berufungsverfahren ab dem 6. Dezember 2019 (einschliesslich der Aufwendungen für das Gesuch) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (pag. 929 f.). Deshalb wird die der Privatklägerin 2 für das oberinstanzliche Verfahren auszurichtende Entschädigung gemäss eingereichter Honorarnote vom 16. Dezember 2019 (pag. 991 f.) auf CHF 853.20 (bis zum 27. November 2019) bestimmt und der Beschuldigte entsprechend zur Bezahlung des Betrages verurteilt. Ab dem 6. Dezember 2019 ist Rechtsanwältin F.___