49.1.5 Entschädigung von Rechtsanwältin F.________ Die Entschädigung für die Vertretung der Privatklägerin 2 vor erster Instanz durch Rechtsanwältin F.________ wurde von der Vorinstanz II gemäss der eingereichten Honorarnote vom 18. Dezember 2018 (pag. 488 f.) auf CHF 4‘894.40 bestimmt und ist zu bestätigen. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin 2 somit eine Parteientschädigung von CHF 4‘984.40 zu bezahlen. 49.2 Oberinstanzliches Verfahren 49.2.1 Entschädigung von Rechtsanwältin F.________ Rechtsanwältin F.________ reichte mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (pag.