35 Stunden à CHF 200.00 und Auslagen von CHF 540.30, zzgl. Mehrwertsteuer; ab 01.01.2018: 35 Stunden à CHF 200.00 und Auslagen von CHF 69.40, zzgl. Mehrwertsteuer). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 15‘757.25 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘774.75, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 49.1.5 Entschädigung von Rechtsanwältin F.