Die Kammer erachtete für das erstinstanzliche Verfahren insgesamt 70 Stunden als notwendigen, angemessenen und verhältnismässigen Zeitaufwand. Zur Begründung wird auf Ziffer 10 des Beschlusses verwiesen (pag. 1050). Der Aufwand von insgesamt 70 Stunden entfällt je zur Hälfte auf die Zeit vor dem 31. Dezember 2017 und auf die Zeit nach dem 1. Januar 2018. Rechtsanwalt D.________ wird folglich durch den Kanton Bern für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin 1 im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 15‘757.25 entschädigt (bis 31.12.2017: 35 Stunden à CHF 200.00 und Auslagen von CHF 540.30, zzgl. Mehrwertsteuer;