Soweit das Urteil der Vorinstanz II vom 18. Dezember 2018 betreffend wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für dieses erstinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und für ebenfalls angemessenen Honorarnote vom 17. Dezember 2018 (pag. 491 f.) auf CHF 5‘912.55 festgesetzt. Der Beschuldigte hat auch diese für das erstinstanzliche Verfahren ausbezahlte Entschädigung dem Kanton Bern zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘400.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).