Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für dieses erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 8‘807.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘025.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Soweit das Urteil der Vorinstanz II vom 18. Dezember 2018 betreffend wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für dieses erstinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und für ebenfalls angemessenen Honorarnote vom 17. Dezember 2018 (pag.