49.1.3 Amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wird – soweit das Urteil der Vorinstanz I vom 29. August 2018 betreffend (PEN 16 998) – für das erstinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Honorarnote vom 27. August 2018 (pag. 683 f.) auf insgesamt CHF 8‘807.55 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für dieses erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 8‘807.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.___