__ bis 30. Januar 2018 wurde von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 2. März 2018 (pag. 207.2) auf CHF 3‘268.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für dieses erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 3‘268.85 zurückzuzahlen und Fürsprecher AN.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 454.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 49.1.3 Amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.__