Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für dieses erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 6‘306.45 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin AM.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘162.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 49.1.2 Amtliche Entschädigung von Fürsprecher AN.________ (PEN 18 209) Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher AN.________ bis 30. Januar 2018 wurde von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 2. März 2018 (pag.