Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens sind dem Beschuldigten damit die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 23‘758.50 aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen unterlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind folglich dem unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 7‘500.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).