Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Verfahren der Vorinstanz I wurden auf CHF 14‘912.10 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und die amtliche Vertretung der Privatklägerin 1) und jene der Vorinstanz II auf CHF 8‘846.40 festgesetzt und dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens sind dem Beschuldigten damit die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 23‘758.50 aufzuerlegen.