Es kann erneut auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz II verwiesen werden (pag. II/533 f., S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In Anbetracht des Schuldspruchs wegen sexueller Nötigung ist die seitens der Vorinstanz II festgelegte Genugtuungssumme von CHF 2‘000.00 zu bestätigen. Für eine Herabsetzung dieser Summe sind keine Gründe ersichtlich. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin 2 von einem für sie fremden Mann in einem Luxus-Hotel in einem Massageraum beischlafsähnlich sexuell genötigt wurde und sie weiteren sexuellen