Infolge des Schuldspruchs wegen sexueller Nötigung kann betreffend Schadenersatz vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz II verwiesen werden (pag. II/532). Die beiden Schadenspositionen sind belegt (pag. II/467 ff.). Die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 332.40 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Februar 2018 ist mithin zu bestätigen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz II erachtet die Kammer einen Genugtuungsbetrag von CHF 2‘000.00 für die Privatklägerin 2 als angemessen. Es kann erneut auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz II verwiesen werden (pag.