Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 14. Februar 2014 an die Privatklägerin 1 zu verurteilen. Die Zivilklage der Privatklägerin 1 wird betreffend Schadenersatz dagegen dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. 47. Zivilklage der Privatklägerin 2 Rechtsanwältin F.________ stellte namens der Privatklägerin 2 im Zivilpunkt die folgenden Anträge (pag. 990): A.________ sei zu verurteilen, E.________ eine Entschädigung in Höhe von CHF 332.40 zzgl. Zins zu 5 % seit 1.2.2018 zu bezahlen.