eine zweitinstanzliche Erhöhung der Genugtuung zu Gunsten der Privatklägerin 1 kommt nicht in Frage. Hinsichtlich des Schadenersatzes kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz I verwiesen werden. Sie begründete die Schadenersatzforderung ausführlich und sorgfältig (pag. I/768, S. 57 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Aufgrund der Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Schändung und mehrfacher Vergewaltigung ist auch die Beurteilung der Zivilklage dem Grundsatze nach und deren Verweisung auf den Zivilweg für die vollständige Beurteilung zu bestätigen.