68 de, Zürich, Basel und Genf, 2005; Urteil 1. Strafkammer vom 24. Juli 2014 [SK 14 39]). In Anbetracht der mehrfachen Schändung, der zweifachen Vergewaltigung sowie der einfachen Körperverletzung ist die seitens der Vorinstanz I festgelegte Genugtuungssumme von CHF 15‘000.00 angemessen. Für eine Herabsetzung sind keine ernsthaften Gründe ersichtlich. Weiter gilt es das Verschlechterungsverbot zu beachten; eine zweitinstanzliche Erhöhung der Genugtuung zu Gunsten der Privatklägerin 1 kommt nicht in Frage.