In Übereinstimmung mit der Vorinstanz I erachtet die Kammer eine Genugtuung von CHF 15‘000.00 für die Privatklägerin 1 als angemessen. Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz I verwiesen werden (pag. I/767 f., S. 56 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Höhe der Genugtuung von CHF 15‘000.00 erscheint den konkreten Umständen sowie mit Blick darauf, dass Genugtuungen bei Schuldsprüchen wegen Vergewaltigung mehrheitlich im Bereich von CHF10‘000.00 bis CHF 20‘000.00 angesetzt werden, angemessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.334/2003 vom 10. Oktober 2003 E. 5.2;