Namentlich Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) steht dem Aussprechen einer Landesverweisung im Zusammenhang mit der begangenen, verschuldensmässig erheblich wiegenden sexuellen Nötigung nicht entgegen, zumal der Beschuldigte noch kinderlos ist und der Beschuldigte im Wissen um die drohende Landesverweisung am 20. Juli 2018 AL.________ heiratete. Der Beschuldigte ist folglich des Landes zu verweisen. Auf Grund des Verschlechterungsverbots darf diese nicht mehr als das gesetzliche Minimum von fünf Jahren betragen.