Doch selbst bei Annahme eines solchen würde die Interessenabwägung angesichts der bisherigen Rechtsprechung nicht zugunsten des Beschuldigten ausfallen. Zudem finden auf den Beschuldigten mit ägyptischer Staatsbürgerschaft die Bestimmungen des FZA keine Anwendung, weshalb ihm daraus kein Einreise- oder Aufenthaltsrecht verliehen werden könnte. Ebenso wenig sind Konflikte mit grund- und menschenrechtlichen Bestimmungen vorhanden. Namentlich Art.