Mithin wusste der Beschuldigte um die ihm drohende Landesverweisung. In Anbetracht der Schwere der Delinquenz und der fehlenden intensiven, sozialen und beruflichen Beziehungen zur Schweiz sowie der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit ist die Anordnung der Landesverweisung unabdingbar. Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels schweren persönlichen Härtefalls. Doch selbst bei Annahme eines solchen würde die Interessenabwägung angesichts der bisherigen Rechtsprechung nicht zugunsten des Beschuldigten ausfallen.