Einzig der Kontakt zum Beschuldigten wäre erheblich eingeschränkt, aber die jetzige Ehefrau war auch bereits ferienhalber in Ägypten und Kontakte via Skype wären nicht ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass die Ehefrau des Beschuldigten zum Zeitpunkt der oberinstanzlichen Verhandlung im vierten Monat schwanger war. Damit hatte der Beschuldigte vom erstinstanzlichen Urteil der Vorinstanz II und der darin ausgesprochenen Landesverweisung bereits Kenntnis. Mithin wusste der Beschuldigte um die ihm drohende Landesverweisung.