Daran vermag auch die Schwangerschaft seiner jetzigen Ehefrau nichts zu ändern. Zwar stellt die Landesverweisung diesbezüglich eine gewisse Härte dar, und durch die Landesverweisung wird der Kontakt zwischen dem Beschuldigten und dem Kind nach dessen Geburt bzw. nach der Wegweisung des Beschuldigten beeinträchtigt. Indessen ist zu berücksichtigen, dass das familiäre Umfeld des Kindes bei einer Landesverweisung weitgehend gleich bliebe. Die Mutter und weitere Verwandte befinden sich in der Schweiz. Einzig der Kontakt zum Beschuldigten wäre erheblich eingeschränkt, aber die jetzige Ehefrau war auch bereits ferienhalber in Ägypten und Kontakte via Skype wären nicht ausgeschlossen.