Seine Verwandtschaft lebt in Ägypten. Nach Möglichkeit unterstützte er in Ägypten seine Eltern und seine drei jüngeren Brüder finanziell, was ihm aber aktuell nicht möglich sei (pag. 873). Der Beschuldigte ist in der Schweiz nicht vorbestraft, und seinen Angaben zufolge auch nicht in seinem Heimatland Ägypten (pag. 878). Wie die Vorinstanz II zutreffend erwog, liegt beim Beschuldigten eindeutig kein schwerer persönlicher Härtefall vor (pag. 531, S. 27 der Urteilsbegründung). Ein solcher Härtefall wurde von der Verteidigung zu Recht auch nicht geltend gemacht. Daran vermag auch die Schwangerschaft seiner jetzigen Ehefrau nichts zu ändern.