43. Zur Situation des Beschuldigten Der Beschuldigte machte sich nur gut zweieinhalb Monate nach Inkrafttreten der Bestimmungen über die Landesverweisung der sexuellen Nötigung (Art. 189 aStGB) schuldig, weshalb gegen ihn grundsätzlich eine Landesverweisung auszusprechen ist (Art. 66a Abs. 1 Bst. h StGB). Der Beschuldigte ist nicht in der Schweiz, sondern in Ägypten geboren und aufgewachsen (pag.