In Bezug auf die altrechtliche Landesverweisung erwog das Bundesgericht, dass bei der Freiheitsstrafe und der Landesverweisung in der Dauer in der Regel eine gewisse Übereinstimmung bestehen sollte (BGE 123 IV 107, E. 3). BRUN/FABRI gehen davon aus, dass die Rechtsprechung die Situation bei der Ausgestaltung der neuen Landesverweisung ähnlich beurteilen werde (BRUN/FABRI, a.a.O., S. 234). GRAEDEL/ARN sind der Ansicht, dass die heutige Ausgestaltung der Landesverweisung als «andere Massnahme» (früher «Nebenstrafe») gegen die Übernahme der früheren Kriterien – d.h.