, S. 6021). Wie diese Verhältnismässigkeitsprüfung jedoch im Detail auszugestalten ist bzw. an welchen Kriterien die Ermessensausübung zu orientieren ist, ist nicht offensichtlich. Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den neuen Bestimmungen der Landesverweisung lassen sich keine Kriterien zur Bemessung der Dauer der Landesverweisung entnehmen. Auch auf den kantonalen Ebenen scheint sich noch keine einheitliche Rechtsprechung gebildet zu haben. In Bezug auf die altrechtliche Landesverweisung erwog das Bundesgericht, dass bei der Freiheitsstrafe und der Landesverweisung in der Dauer in der Regel eine gewisse Übereinstimmung bestehen sollte (BGE 123 IV 107, E. 3).