Auch diese Haft wird im Umfang von einem Tag an die Freiheitsstrafe angerechnet. Im Strafverfahren II befand sich der Beschuldigte ab seiner Anhaltung am 19. Dezember 2017, 23.40 Uhr, bis zu seiner Entlassung am 21. Dezember 2017, 17.25 Uhr (pag. II/2 ff.), mithin während weniger als 48 Stunden in Haft. Diese Haft ist im Umfang von zwei Tagen an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Insgesamt sind damit vier Tage Haft an die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen. VI. Landesverweisung