63 41. Anrechnung der Polizeihaft Der Beschuldigte befand sich im Strafverfahren I vom 14. Februar 2015, 18.30 Uhr, bis am 15. Februar 2015, 16.00 Uhr, in Polizeihaft (pag. I/75 ff.), mithin weniger als 24 Stunden. Dieser Freiheitsentzug wird im Umfang von einem Tag an die Freiheitsstrafe angerechnet. Im gleichen Strafverfahren befand er sich vom 11. Mai 2016, 18.25 Uhr, bis 12. Mai 2016, 14.00 Uhr, erneut in Polizeihaft (pag. I/158 ff.). Auch diese Haft wird im Umfang von einem Tag an die Freiheitsstrafe angerechnet.