Massgebend für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt ist das Dispositiv. Entscheidend ist, dass sich dies im Dispositiv nicht in einem schärferen Schuldspruch niederschlägt und auch nicht zu einer härteren Strafe führt, wenn ausschliesslich die beschuldigte Person oder verurteilte Person ein Rechtsmittel ergriff (Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2014 vom 15.12.2014). Folglich wird der Beschuldigte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 64 Monaten verurteilt. Davon sind 50 Monate unbedingt zu vollziehen. Für 14 Monate ist in Anwendung von Art. 391 Abs. 2 StPO