Insofern findet das Asperationsprinzip auch trotz der oberinstanzlichen Verfahrensvereinigung Anwendung. Da die Strafart der Vollzugsform in Bezug auf die Strafzumessung vorgelagert ist, bildete die Kammer vorliegend eine Gesamtstrafe von insgesamt 64 Monaten. Das Verschlechterungsverbot steht einem vollständigen unbedingten Vollzug der resultierenden Gesamtstrafe entgegen, denn die bedingte Strafe ist gegenüber der gleichartigen unbedingten Strafe immer die mildere Sanktion. Massgebend für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt ist das Dispositiv.