Massgeblich für die Anwendung des Asperationsprinzips – auch im Rahmen einer nachträglichen Verfahrensvereinigung – ist nämlich, ob die zweite Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren verübt wurde (BGE 138 IV 113 E. 3.4.3). Das Delikt, welche dem zweiten Urteil vom 18. Dezember 2018 zugrunde liegt, datiert vom 19. Dezember 2017 und wurde somit vor dem ersten Urteil vom 29. August 2018 begangen. Insofern findet das Asperationsprinzip auch trotz der oberinstanzlichen Verfahrensvereinigung Anwendung.