Die Vorinstanz II sprach mit Urteil vom 18. Dezember 2018 eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten aus und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren auf. Die beiden oberinstanzlichen Verfahren (SK 18 516 und SK 19 14) wurden mit Beschluss vom 13. März 2019 vereinigt (pag. 815 ff.). Die Kammer spricht in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 aStGB eine Gesamtstrafe aus. Massgeblich für die Anwendung des Asperationsprinzips – auch im Rahmen einer nachträglichen Verfahrensvereinigung – ist nämlich, ob die zweite Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren verübt wurde (BGE 138 IV 113 E. 3.4.3).