Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft hat wegen des Verschlechterungsverbots nicht eine Freiheitsstrafe von weniger als 64 Monaten zu resultieren. Die Vorinstanz I verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 29. August 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten, welche zwingend zu vollziehen gewesen wäre (Art. 42 f. aStGB). Die Vorinstanz II sprach mit Urteil vom 18. Dezember 2018 eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten aus und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren auf.