Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Folglich ist für die genannten Schuldsprüche eine Freiheitsstrafe von 64 Monaten (50 Monate gemäss Urteil vom 29.08.2018 und 14 Monate gemäss Urteil vom18.12.2018) auszusprechen. Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft hat wegen des Verschlechterungsverbots nicht eine Freiheitsstrafe von weniger als 64 Monaten zu resultieren.