62 40. Konkretes Strafmass und Strafvollzug Zusammenfassend wären für die Schuldsprüche der Vergewaltigung (mehrfach begangen am 11.01.2015 und 14.02.2015), der sexuellen Nötigung (mehrfach begangen am 08.05.2016 und 19.12.2017), der Schändung (mehrfach begangen in der Zeit von November 2013 bis Januar 2015) und der einfachen Körperverletzung vom 1. Januar 2015 eine Freiheitsstrafe von 70 Monaten auszusprechen. Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art.