Dies hat vorliegend auch für den Beschuldigten zu gelten. Ausgehend von den aktuellen persönlichen Verhältnissen liegen keine besonderen Umstände vor, die auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit schliessen liessen. Daran vermag auch die Schwangerschaft seiner zweiten Ehefrau nichts zu ändern. Der Vollzug einer längeren Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass der Betroffene aus seiner Umgebung herausgerissen wird (vgl. Urteil 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.4 mit Hinweis).