Nicht nur die Vergewaltigungen vom 11. Januar und vom 14. Februar 2015, sondern auch die am 8. Mai 2016 gegenüber dem Opfer und die am 19. Dezember 2017 gegenüber der Privatklägerin 2 begangenen sexuellen Nötigungen fallen in diese Zeit. Diese erneute und einschlägige Delinquenz deutet auf eine ausgeprägte Uneinsichtigkeit hin und ist stark straferhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt erachtet die Kammer eine deutliche Erhöhung der Strafe um 7 Monate als angezeigt. 39.3 Strafempfindlichkeit