Straferhöhend ist indes zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte nach dem Vorfall vom 1. Januar 2015 (einfache Körperverletzung z.N. der Privatklägerin 1) und dem deswegen eröffneten Strafverfahren nicht nur gegenüber der Privatklägerin 1 in markantem Ausmass strafrechtlich auffällig verhielt. Nicht nur die Vergewaltigungen vom 11. Januar und vom 14. Februar 2015, sondern auch die am 8. Mai 2016 gegenüber dem Opfer und die am 19. Dezember 2017 gegenüber der Privatklägerin 2 begangenen sexuellen Nötigungen fallen in diese Zeit.