Der Beschuldigte bestreitet sämtliche Vorwürfe, was neutral zu werten ist. Das fehlende Geständnis kann ebenso wenig strafmindernd berücksichtigt werden wie die fehlende Reue und Einsicht. Weiter verhielt sich Beschuldigte im Strafverfahren korrekt, was erwartet werden darf und neutral zu werten ist. Straferhöhend ist indes zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte nach dem Vorfall vom 1. Januar 2015 (einfache Körperverletzung z.N. der Privatklägerin 1) und dem deswegen eröffneten Strafverfahren nicht nur gegenüber der Privatklägerin 1 in markantem Ausmass strafrechtlich auffällig verhielt.