Darunter fällt insbesondere die Delinquenz während einer laufenden Strafuntersuchung, welche sich straferhöhend auswirken kann (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, N 243). In casu war zum Tatzeitpunkt bereits eine Strafuntersuchung in der Gerichtsregion Berner Jura-Seeland gegen den Beschuldigten wegen gleichartiger Delikte hängig. Dass sich der Beschuldigte dadurch nicht von der vorliegend zu behandelnden Tat abhalten liess, zeugt von einer starken Uneinsichtigkeit. Auch der soziale Leumund des Beschuldigten scheint kein guter zu sein, wird er doch von diversen Seiten der sexuellen Belästigung bezichtigt. Im Übrigen sind sein Vorleben und seine persönlichen Verhältnisse un-