Die Vorinstanz II führte ihrerseits zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten Folgendes aus (pag. II/528 f., S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Wie die Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung zutreffend ausführte, ist der Beschuldigte zum heutigen Zeitpunkt nicht vorbestraft. Die allgemeine Haltung gegenüber dem Gesetz kann bei den Täterkomponenten jedoch auch unabhängig von einer effektiven Vorstrafe berücksichtigt werden. Darunter fällt insbesondere die Delinquenz während einer laufenden Strafuntersuchung, welche sich straferhöhend auswirken kann (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, N 243).