39. Täterkomponenten 39.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz I führte zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten Folgendes aus (pag. I/765 f., S. 54 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Gemäss eigenen Angaben ist der Beschuldigte in AF.________ (Ortschaft) in Ägypten geboren und bei seinen Eltern aufgewachsen. Er sei der älteste von drei Brüdern. Sein Vater habe in der Kirche gearbeitet, er sei für religiöse Angelegenheiten zuständig gewesen. Seine Mutter sei Hausfrau. Er sei Muslim. Er habe eine schöne Kindheit gehabt und sei in einem Haus aufgewachsen.