Für den Beschuldigten wäre es ein Leichtes gewesen, die Verletzung des betroffenen Rechtsguts zu vermeiden. Er hätte seine Arbeit ohne Weiteres professionell wahrnehmen und die Massage wie vorgesehen durchführen können. Trotz Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwerts ist im Verhältnis zum weiten Strafrahmen insgesamt von einem leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen. Die Kammer erachtet eine Strafe von 12 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Davon sind 8 Monate asperierend zu berücksichtigen, womit eine Freiheitsstrafe von 63 Monaten resultiert.