Für die Privatklägerin 2 stellte der sexuell motivierte körperliche Übergriff während einer Massage in einem Luxushotel ein einschneidendes Erlebnis dar, unter welchem sie bis heute leidet und zum Verlust des Sicherheitsgefühls führte. Die Privatklägerin 2 nahm kurzweilig psychologische Hilfe in Anspruch und versucht derweilen mit dem Vorfall abzuschliessen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Gründen. Erneut ging es ihm einzig um seine Lustbefriedigung. Für den Beschuldigten wäre es ein Leichtes gewesen, die Verletzung des betroffenen Rechtsguts zu vermeiden.