Der Beschuldigte handelte besonders verwerflich, indem er das ihm entgegen gebrachte Vertrauen derart ausnutzte und sich über die verbalen und körperlichen Abwehr- bzw. Schutzreaktionen der Privatklägerin 2 immer und immer wieder hinwegsetzte und letztlich hartnäckig und zielstrebig die sexuellen Nötigungshandlungen beging. Für die Privatklägerin 2 stellte der sexuell motivierte körperliche Übergriff während einer Massage in einem Luxushotel ein einschneidendes Erlebnis dar, unter welchem sie bis heute leidet und zum Verlust des Sicherheitsgefühls führte.