59 xuellen Selbstbestimmung ganz erheblich verletzt. Diese war dem Beschuldigten völlig ausgeliefert, was dieser schamlos ausnutzte. Der Beschuldigte handelte besonders verwerflich, indem er das ihm entgegen gebrachte Vertrauen derart ausnutzte und sich über die verbalen und körperlichen Abwehr- bzw. Schutzreaktionen der Privatklägerin 2 immer und immer wieder hinwegsetzte und letztlich hartnäckig und zielstrebig die sexuellen Nötigungshandlungen beging.