Des Weiteren massierte er die nackten Brüste der Privatklägerin 2 dahingehend, als dass er mit seinen Händen je eine Brust packte, diese hart zusammendrückte und richtiggehend knetete. Hinzu kommen das mehrfache alternierende Berühren der Vagina über die dünne Wegwerfunterwäsche hinweg sowie das Drücken seines Beckens gegen den Kopf der Privatklägerin 2. Die Privatklägerin 2, welche einzig mit einem Wegwerfslip bekleidet und einem Spa-Tuch bedeckt war, wurde in ihrer sexuellen Integrität und ihrer se-