Hinzu kommt, dass es der Beschuldigte nicht bei einer flüchtigen sexuell motivierten Berührung beliess, sondern in einem Akt – trotz den Umständen angemessener und dem Opfer möglichen und zumutbaren Gegenwehr – nacheinander verschiedenartig und an unterschiedlichen Körperstellen auf das Opfer sexuell nötigend einwirkte. Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt als leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von rund sechs Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.